Rechtsprechung
   OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2902
OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02 (https://dejure.org/2003,2902)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.06.2003 - 6 U 239/02 (https://dejure.org/2003,2902)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 6 U 239/02 (https://dejure.org/2003,2902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berliner Testament: Beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines Schlusserben durch den überlebenden Ehegatten; Testamentsauslegung hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung der Kinder auch bezüglich des beweglichen Vermögens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB ; § 2287 Abs. 1 BGB ; § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB
    Bestand und Entwicklung eines vom Erblasser übertragenen Wertpapierdepots ; Auskunftsanspruch eines Vertragserben gegen Beschenkten; Benachteiligungsabsicht des Erblassers; Wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments ; Lebzeitiges ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestand und Entwicklung eines vom Erblasser übertragenen Wertpapierdepots ; Auskunftsanspruch eines Vertragserben gegen Beschenkten; Benachteiligungsabsicht des Erblassers; Wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments ; Lebzeitiges ...

  • Judicialis

    BGB § 2287; ; BGB § 2269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2287; BGB § 2269
    Beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament eingesetzten SchlusserbenTestamentsauslegung: Einsetzung der Kinder als Schlusserben über das bewegliche Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1971
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Die unmittelbar nur für den Erbvertrag geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).

    Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282).

    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).

    Darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen eines derartigen lebzeitigen Eigeninteresses ist der Vertrags- oder Schlusserbe, wobei der Beschenkte allerdings die Umstände darlegen muss, die seiner Meinung nach den Erblasser zu der Schenkung bewogen haben können (BGHZ 66, 8, 16 f.; 82, 274, 282).

    Ein derartiges lebzeitiges Eigeninteresse ist hiernach gegeben, wenn es dem Erblasser darum ging, durch die Schenkung seine Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München NJW-RR 1987, 1484).

    Entsprechendes kann beim Vorligen einer sittlichen Verpflichtung gegeben sein, wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm im besonderen Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München, a. a. O.).

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt dagegen, wenn die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fließende Gegenleistung erhält (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 16 f.; WM 1977, 201, 202; 876, 877).

    Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807).

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Die unmittelbar nur für den Erbvertrag geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).

    Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm gem. § 2286 BGB verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat (BGHZ 82, 274, 282; NJW 1992, 564, 565).

    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).

    Darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen eines derartigen lebzeitigen Eigeninteresses ist der Vertrags- oder Schlusserbe, wobei der Beschenkte allerdings die Umstände darlegen muss, die seiner Meinung nach den Erblasser zu der Schenkung bewogen haben können (BGHZ 66, 8, 16 f.; 82, 274, 282).

  • BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80

    Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).

    Die Gründe müssen also so sein, dass der Erbe sie anerkennen und deshalb die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muss (BGHZ 77, 264, 266 f.).

    Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807).

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Erblasser nachträglich meint, eine im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament erwähnte Person zu gering bedacht zu haben, und dies durch eine Schenkung zugunsten dieser Person zu korrigieren sucht (BGHZ 77, 264, 268; WM 1977, 201, 202; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157, 1158).

  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80

    Schutz des Vertragserben

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).

    Ein derartiges lebzeitiges Eigeninteresse ist hiernach gegeben, wenn es dem Erblasser darum ging, durch die Schenkung seine Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München NJW-RR 1987, 1484).

    Entsprechendes kann beim Vorligen einer sittlichen Verpflichtung gegeben sein, wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm im besonderen Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München, a. a. O.).

    Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807).

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Die unmittelbar nur für den Erbvertrag geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).

    Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282).

    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt dagegen, wenn die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fließende Gegenleistung erhält (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 16 f.; WM 1977, 201, 202; 876, 877).

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm gem. § 2286 BGB verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat (BGHZ 82, 274, 282; NJW 1992, 564, 565).

    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).

  • OLG Celle, 11.02.2003 - 6 W 9/03

    Auslegung einer Sanktionsklausel in gemeinschaftlichem Testament; Verlangen des

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Sie kann sich isoliert betrachtet auch darauf beschränken, den den Pflichtteil verlangenden Abkömmling nach dem Tod des Längstlebenden von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, also lediglich eine bedingte Enterbung enthalten (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Februar 2003 - 6 W 9/03 -, in: OLGR 2003, 123).

    Der Anspruch aus § 2287 BGB entsteht nämlich erst in dem Zeitpunkt, in dem dem beeinträchtigten Schlusserben die Erbschaft angefallen ist (Beschluss des Senats vom 11. Februar 2003 - 6 W 9/03 -, in: OLG-Report 2003, 123).

  • BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84

    Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.1986 - 7 U 157/85
    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 21/03

    Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
    Sie kann sich isoliert betrachtet auch darauf beschränken, den den Pflichtteil verlangenden Abkömmling nach dem Tod des Längstlebenden von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, also lediglich eine bedingte Enterbung enthalten (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Februar 2003 - 6 W 9/03 -, in: OLGR 2003, 123).
  • OLG München, 30.04.1987 - 24 U 472/86
  • BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84

    Auskunftsrecht des Vertragserben

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht